Satzung

Werbegemeinschaft Stift ∙ Quernheim ∙ Klosterbauerschaft e.V.

Satzung

1 Sitz und Name 

1) Der Verein trägt den Namen “Werbegemeinschaft Stift ∙ Quernheim ∙ Klosterbauerschaft e.V.“ im Folgenden “Verein“ genannt.

2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Kirchlengern. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oeynhausen eingetragen werden.

2 Zweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Heimatpflege und Heimatkunde, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

3)  Der Verein setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft für die in Abs. 4 dargestellten Aufgaben in den Ortsteilen Stift Quernheim, Quernheim und Klosterbauerschaft zu wecken und daran konstruktiv mitzuwirken.

4)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Unterstützung folgender Bereiche (ohne Übernahme einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung):

a) Organisation und Durchführung der traditionellen Feste.

b) Organisation von kulturellen Veranstaltungen.

c) Erhalt örtlicher Kulturgüter, um die geschichtliche und kulturelle Tradition zu bewahren.

d) Durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck und deren Weiterleitung an die Gemeinde Kirchlengern oder andere steuerbegünstigte Körperschaften dienen, betätigt sich der Verein auch als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

5)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf sich der Verein auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.

3 Das Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4 Mitglieder

1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Einzelmitglieder angehören. Personen, die sich um die Ziele der Werbegemeinschaft Stift ∙ Quernheim ∙ Klosterbauerschaft e.V. besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, kann es seine ordentliche Mitgliedschaft aufgeben oder mit allen Rechten und Pflichten beibehalten.

2) Die Bewerbung um die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.

3) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt:

a)  durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten und mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären ist.

b)  durch Ausschluss aus dem Verein, der vom Vorstand aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden kann.
Der Ausschluss wird sofort wirksam, wenn nicht binnen einer Frist von einem Monat hiergegen beim Vorstand Einspruch eingelegt wird. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich zu erklären und – sofern gewünscht – zu begründen. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

c) durch Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person.

4) Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.

5) Die Mitgliedschaft kann mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erworben werden.

5 Mitgliedsbeiträge 

1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind anteilig mit dem Eintritt fällig.

2) Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres für das betreffende Jahr fällig. Die Ehrenmitgliedschaft sind beitragsfrei. Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag ziehen im Regelfall den Ausschluss nach sich.

3) Im Übrigen finanziert sich der Verein aus Spenden, besondere Umlagen seiner Mitglieder im Einzelfall, Einnahmen aus Festveranstaltungen und sonstige Zuwendungen.

6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7 Vorstand 

1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der beiden stellvertretenden Vorsitzenden

2) Der Vorstand bestellt Beisitzer für besondere Aufgaben, soweit dies notwendig ist und bestimmt Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorsitzenden. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen. Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.

3) Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes wirksam vertreten, unter denen sich der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden befinden muss.

4) Nach Gründung beträgt die erstmalige Amtszeit des Vorsitzende 3 Jahre, danach jeweils 2 Jahre. Der weitere Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt.

8 Aufgaben des Vorstandes 

1) Dem Vorstand obliegt die Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins sowie die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung einschließlich der Führung eines Mitgliederverzeichnisses.

2) Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwaltung und die Mittel des Vereins.

3) Innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

5) Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die Sitzungen des Vorstandes müssen nicht öffentlich sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr jeweils im ersten Quartal statt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Mitgliederversammlungen sind mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Versand der Einladungen ist auch per E-Mail möglich.

10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

  • Namensgebung des Vereins
  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Genehmigung von Niederschriften der Mitgliederversammlungen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereins
  • Festlegung der Beitragsordnung

Vom Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.

11 Wahlen und Abstimmungen 

1) Gewählt ist wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

2) Gewählt wird in offener Abstimmung, auf Verlangen kann schriftlich abgestimmt werden.

3) Zu Wahlen können nur bei der Versammlung persönlich anwesende Mitglieder vorgeschlagen werden. Gewählt werden können ausnahmsweise auch nicht anwesende Mitglieder, wenn deren schriftliche und von ihnen unterzeichnete Zustimmungserklärung über die Annahme der Wahl der Vorstandschaft vor Beginn der Wahlen vorliegt.

4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

5) Die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder. 

12 Kassenprüfung 

1) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

13 Aufwendungsersatz

1) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.

2) Organträger haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

3) Ihnen kann auch eine jährliche Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG gewährt werden. Einzelheiten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

14 Auflösung des Vereins 

Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirchlengern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für die Ortsteile Stift Quernheim, Quernheim und Klosterbauerschaft zu verwenden hat.

15 Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung wurde am 13.03.2018 beschlossen und tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen in Kraft.

Kirchlengern, den 13.03.2018

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